Satzung
Die Satzung wurde am 10. Mai 1995 erstellt und durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung am 06. April 2001 und ... geändert.
§ 1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen:
- Der Verein hat seinen Sitz in Neuenhagen bei Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§ 52 ff. AO).
- Der Verein stellt sich die Aufgabe:
- Förderung der Allgemeinheit auf geistigem Gebiet
- Förderung des kulturellen und künstlerischen Lebens
- Förderung lokaler und nationaler Kultur, Kunst und Kommunikation
- Förderung von Kulturwerten sowie Unterstützung der Denkmalpflege bei der Erhaltung von Kulturgütern - Diese Aufgaben werden in vielseitig nutzbaren Veranstaltungsräumen, in Werkstätten sowie in Galerien verwirklicht. Die
Formen erstrecken sich von Interessengruppen und offenen Zirkeln über Kursangebote bis hin zu Ausstellungen und
Konferenzen. Zur Förderung der Kommunikation unter den Einwohnern organisiert der Verein Kino-, Tanz-, Theater- und
Konzertveranstaltungen auch in Absprache mit der Gemeindeverwaltung, den Schulen, den Einrichtungen für Senioren
und anderen lokalen Einrichtungen für Jugendliche und Erwachsene.
Beispiele können sein:
- interaktive musikalische Veranstaltung für Kinder
- Ausstellungen brandenburgischer Künstler
- Vorträge zu literarischen Themen
- Sprachkurse
- Kreativ- und Keramikzirkel.
§ 3
Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die Ziele des Vereins unterstützt. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Satzung anerkennen, den Vereinszweck nicht durch eigene selbständige praktische Tätigkeit verwirklichen können, jedoch bereit sind, den Verein mit finanziellen oder materiellen Mitteln zu unterstützen.
- Der Eintritt in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schadet. Der Ausschluss erfolgt nach Beschluss durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungs-beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Bei fristgemäßer Einlegung des Widerspruchs hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Der Ausschluss eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung kann nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
§ 5
Einnahmen
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Fördermitteln, Eintrittsgeldern, Unkostenbeiträgen und öffentlichen Zuschüssen (Bund, Land, Gemeinde).
§ 6
Beiträge
Die Mitglieder bezahlen Beiträge gemäß der geltenden Beitragssatzung des Vereins. Die Beitragssatzung und deren Änderung beschließt die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Mitgliederversammlung:
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung zusammen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet ist.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von ¼ der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks oder der Gründe verlangt wird. Die Ladungsfrist kann in diesem Fall auf zwei Wochen begrenzt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Ihr ist besonders die Jahresabrechnung, der
Jahresbericht und die Entlastung des Vorstandes zur Entscheidung vorzulegen. Sei bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder vom
Vorstand noch von einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die
Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung zur Beratung und
Beschlussfassung vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet des weiteren über
- Festsetzung und Fälligkeit des Jahresbeitrages
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes - Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder es verlangt, muss geheim abgestimmt werden.
- Wahlen sind geheim. Der Vorstand wird entsprechend seiner satzungsmäßigen Zusammensetzung in folgenden Wahlgängen
hintereinander und getrennt gewählt:
- der Vorsitzende
- die zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- der Schatzmeister
- die zwei Beisitzer
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Hat niemand die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet ein erneuter Wahlgang statt. Sollte wiederum Stimmengleichheit erzielt werden, entscheidet das Los.
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- einem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- einem Schatzmeister
- zwei Beisitzern - Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in Wahlgängen jeweils getrennt und hintereinander gewählt. Für das Gründungsjahr wird die Dauer auf ein Jahr beschränkt. Die jeweils amtierenden Vorsitzenden bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.
- Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins obliegt dem Vorstand
- Die Vorstandssitzungen finden monatlich und nach Bedarf statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 8
Satzungsänderungen
- Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden war.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
- Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
§ 9
Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vereins notwendig. Der Beschluss kann nur nach vorheriger Ankündigung der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin mit der Auflage, es im Sinn des Vereinszweckes zu verwenden oder an einen anderen Verein mit gleicher oder ähnlicher Zielstellung zu übergeben. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 10
Schriftform von Beschlüssen
Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
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